Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 303
§ 303 – Namenspapiere
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
Kurz erklärt
- Wenn ein Wertpapier auf einen Namen lautet und gepfändet ist, kann die Vollstreckungsbehörde handeln.
- Die Behörde kann das Wertpapier auf den Namen des Käufers umschreiben.
- Alternativ kann sie das Wertpapier in ein Inhaberpapier zurückverwandeln.
- Die Behörde gibt die notwendigen Erklärungen anstelle des Vollstreckungsschuldners ab.
- Dies geschieht, um die Rechte des Käufers zu sichern.